[733] Die Übelthat, plur. die -en, von übel in der engern Bedeutung, dem Gesetze zuwider, eine vorsetzliche oder freyentliche Übertretung[733] der bürgerlichen oder göttlichen Gesetze, so daß übel hier und in dem folgenden einen härtern Begriff gewähret, als es in den meisten andern Fällen hat; die Missethat, das Verbrechen. Es ist besser, daß ihr von Wohlthat wegen leidet, denn von Übelthat wegen, 1 Petr. 3, 17; wo doch Wohlthat als der Gegensatz von Übelthat veraltet ist. Keine Übelthat an jemanden finden, Dan. 6, 4. Im Angels. Yfeldaed.