[1753] Zugehören, verb. regul. neutr. mit dem Hülfsworte haben. 1. Durch das Recht des Eigenthums, oder Genusses mit jemanden verbunden seyn; da denn zugehören bestimmter und nachdrücklicher, als gehören, und der Bedeutung nach enger ist, als gehören, mit zu. Es wird mit der dritten Endung der Person verbunden. Das gehöret mir zu, ist mein Eigenthum. Der Mensch gehöret mir zu, ist in meinem Dienste; aber er gehöret zu mir, er ist von meiner Gesellschaft, aus meinem Gefolge. Die Rache gehöret Gott zu, ist ein Eigenthum Gottes. 2. Gebühren, jemandes Pflicht seyn; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung. Fürchte Gott und halte seine Gebothe, denn das gehöret allen Menschen zu, Pred. 12, 13.