[1762]Der Zunfthêrr, des -en, plur. die -en, ein Rathsherr, welcher einer Zunft vorgesetzet ist, so wohl die innere Ordnung in derselben zu handhaben, als auch ihr Bestes in dem Rathe zu besorgen.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1762.