Recepisse

[88] Recepisse, Empfangsschein. Durch diesen Schein bekennet man, Geld, Waren oder Documente für Jemand in Empfang genommen zu haben. Er wird an denjenigen ausgestellt, von dem man die für einen Andern bestimmten Sachen erhalten hat, und deren richtige Ablieferung der Letztere durch eine Quittung bescheinigen muß. Hier sind noch die Staats-Recepissen, die in der Batavischen Republik seit der Revolution vom 19. Jan. 1795 den Geldvorschießern gereicht wurden, zu erwähnen; sie sind, wie andere Staatspapiere, einem veränderlichen Cours unterworfen.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 4. Amsterdam 1809, S. 88.
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