[379] Sterbelehn heißt in den Rechten eine Summe Geldes, welche, nach dem Tode eines Erbzinsbauern oder Erbzinsmannes, dessen Erben an die Grundherrschaft oder an den Rittergutsbesitzer zu entrichten verbunden [379] sind. – Diese Geldsumme richtet sich allemahl nach dem Werthe des Erbzinsgutes oder Erbzinshauses, es sei nun, daß derselbe entweder noch von dem Erblasser selbst bei seinen Lebzeiten durch letzten Willen, oder auf eine andere Art bestimmt worden war, oder daß man etwa auf den letztern Kaufschilling sieht, oder aber daß derselbe jetzt durch die Taration des Grundstücks ausgemittelt wird. – Diese Sterbelehn ist Deutschen Herkommens, aber höchst wahrscheinlich durch die in dem Römischen Rechte enthaltene Lehnware (laudemium) veranlaßt worden. Es soll nehmlich (nach l. 3. C. de jure emph.) der Obereigenthümer von dem neuen Erbzinsmanne 2 pro Cent zu fordern berechtigt sein, aus dem Grunde, daß er es sich gefallen ließ, daß das Erbzinsgut auf ihn überging. Der Erbe des Erbzinsmannes aber kann nicht gesetzlich ein neuer Erbzinsmann genannt werden; mithin sind in der Regel die Erben zu Entrichtung der Lehnware auch nicht gehalten. Will nun aber die Gutsherrschaft gleichwohl von den Erben des Erbzinsmannes eine dergleichen Prästation haben, so muß sie das ihr deßhalb zustehende Recht beweisen, und die Prästation selbst erhält den Namen Sterbelehn. – Die Summe derselben ist übrigens sehr verschieden, nehmlich 2, 3, auch 4 pro Cent, je nachdem die Gutsherrschaft sich solche ausdrücklich ausgemacht, oder durch verjährte Observanzen erworben hat. Uebrigens kann da, wo Sterbelehn gilt, doch auch die ordentliche Lehnware bei Veräußerungsfällen der Erbzinsgüter gefordert werden.