[778] Sterbelehn, 1) Geldsumme, welche nachdem Tode eines Erbzinnsmanns von den Erben an den [778] Grundherrn gezahlt werden muß, zur Anerkennung des Lehnsverhältnisses, in welches sie an Stelle des Verstorbenen treten; 2) (eigentliches S., Mortuarium), eine als Reallast auf den Gütern persönlich freier Bauern ruhende Berechtigung des Lehns- u. Erbzinsherrn auf einen bestimmten Gegenstand od. Theil des Nachlasses (z.B. das beste Stück Rindvieh ausdem Stalle, daher Besthaupt).