[3]Die Abolition (a. d. Lat.), die Aufhebung, die Abschaffung einer Sache, besonders eines Gesetzes; dann aber auch die Begnadigung oder Aufhebung der Schuld und Strafe wegen eines Verbrechens, welche nur dem Landesherrn zusteht.
Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 3.