[164] Der Burgfriede, in den alten Ritterzeiten ein wichtiger Gegenstand, bezeichnete 1) diejenige Gegend um eine Burg, wohl auch bisweilen einen ganzen Gerichtsbezirk, um welche der öffentliche Friede nicht gestört werden durfte; dann war es 2) auch der Vertrag oder das Bündniß gewisser Familien zur Beschützung allgemeiner Sicherheit einer Burg und des Gebiets derselben (s. den Artik. Gauerben in dies. Nachtr.); 3) begriff man auch die öffentliche Sicherheit selbst darunter, welche fürstlichen Burgen oder Residenzen zustanden. Wie sehr auf die Erhaltung eines solchen Burgfriedens gesehen wurde, findet man näher in dem Art. Fehde.