[535]Das Kranrecht, das Recht, einen solchen öffentlichen Kran zu halten; in engerer Bedeutung aber heißt es auch das Recht eines Landesherrn, die Schiffer zu zwingen, an einem gewissen Orte alle ihre Waaren auszuladen und zu verzollen.
Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 535.