Eisern

[646] Eisern bedeutet im rechtswissenschaftlichen Sinne so viel wie beständig und unveränderlich, daher sind eiserne Capitale solche, die weder vom Schuldner jemals abgetragen noch vom Gläubiger eingefodert werden können; sogenanntes eisernes Vieh muß auf Gütern stets vollzählig erhalten werden, und ein eiserner Pacht ist theils ein erblicher und immerwährender, theils ein solcher, wo der Pächter bei keinerlei Unglücksfällen auf Erleichterung Anspruch machen darf.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 646.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika