[102] Arrestbruch, Vergehen, dessen sich derjenige schuldig macht, welcher Sachen, die durch die zuständigen Beamten oder Behörden gepfändet oder in Beschlag genommen sind, mit Kenntnis der amtlichen Beschlagnahme beiseite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder teilweise entzieht. Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahr.