[187]Bergwerkseigentum, die Befugnis, das in der staatlichen Urkunde, welche das B. verleiht, benannte Mineral nach den Bestimmungen des Gesetzes im verliehenen Felde aufzusuchen und zu gewinnen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 187.