Beugung [3]
[197] Beugung des Rechts wird gegenüber einem Beamten, der sich einer solchen bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei schuldig macht, nach § 336 des Strafgesetzbuchs mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft.