[242]Bordell, öffentliches Haus, in dem Prostituierte gehalten werden; nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§§ 180, 181) verboten, in einzelnen Städten geduldet.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 242.