[282]Buchschuld, Geldverbindlichkeit, welche nicht auf einer ausdrücklichen Schuldverschreibung, sondern auf dem Eintrag im Handlungsbuch des Gläubigers beruht.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 282.