[483]Ehebetrug, bei Eingehung einer Ehe die absichtliche Täuschung des einen Teils durch den andern über eine Tatsache, die dazu berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten; bedroht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 483.