[490]Einstehen, in der Militärsprache die freiwillige Stellvertretung eines Wehrpflichtigen (des Einstellers) durch einen andern (den Einsteher, Ersatzmann), ist bei den Heeren mit allgemeiner Wehrpflicht nicht zulässig.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 490.