[525] Erbunwürdigkeit, Verhalten des zur Erbschaft Berufenen, welches diese ihm zu entziehen berechtigt; nach dem Bürgerl. Gesetzbuch (§ 2339 fg.) bes. im Falle absichtlicher Herbeiführung des Todes des Erblassers oder Versuchs hierzu, arglistiger Verhinderung der Errichtung eines Testaments, der Fälschung oder Beseitigung desselben.