[645] Garnisongericht, für militär. Vergehen, die nicht der Beurteilung anderer Militärgerichte (Stand-, Kriegs-, Oberkriegsgericht) unterliegen, besteht (seit Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung von 1898 nur noch in Berlin und den großen Festungen) aus dem Gouverneur oder Kommandanten und einem oder mehrern Kriegsgerichtsräten.