Garnisongericht

[645] Garnisongericht, für militär. Vergehen, die nicht der Beurteilung anderer Militärgerichte (Stand-, Kriegs-, Oberkriegsgericht) unterliegen, besteht (seit Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung von 1898 nur noch in Berlin und den großen Festungen) aus dem Gouverneur oder Kommandanten und einem oder mehrern Kriegsgerichtsräten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 645.
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