[659]Gemeindekrankenversicherung, diejenige Krankenversicherung, welche nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 direkt von der Gemeinde für diejenigen Versicherungspflichtigen gewährt wird, die keiner gesetzlich anerkannten Krankenkasse angehören.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 659.