Gemeindekrankenversicherung

[659] Gemeindekrankenversicherung, diejenige Krankenversicherung, welche nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 direkt von der Gemeinde für diejenigen Versicherungspflichtigen gewährt wird, die keiner gesetzlich anerkannten Krankenkasse angehören.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 659.
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