[677]Gewährsmängel, Fehler von Sachen, für welche der, welcher sie gegen Entgelt veräußert hat, dem Erwerber innerhalb einer bestimmten Zeit (Gewährsfrist) haftet, insbes. beim Viehhandel. – Vgl. Schröder (1903).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 677.