Gewohnheitsrecht

[678] Gewohnheitsrecht, Inbegriff von Regeln und Vorschriften, die, ohne in der organisierten Gesetzgebung Ausdruck gefunden zu haben, in der Rechtsüberzeugung eines bestimmten Menschenkreises lebendig sind (z.B. die Usancen der Kaufleute). – Vgl. Schuppe (1890), Brie (Tl. 1, 1899).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 678.
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