[810] Gewohnheitsrecht ist der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, die ohne das ausdrückliche Gebot der gesetzgebenden Gewalt aus dem natürlichen Rechtsgefühl, aus der rechtlichen Überzeugung des Volkes heraus dauernd und gleichmäßig in einem Rechtsgebiete tatsächliche Anerkennung gefunden haben, deren Beobachtung zur Gewohnheit geworden ist. Die Gewohnheit der Volksgenossen ist zweifelsohne die älteste Rechtsquelle, aus der das Gesetzesrecht, d. h. für unsern Fall die schriftliche Fixierung des Gewohnheitsrechts, entstanden ist. Umgekehrt aber kann Gesetzesrecht auch seine Geltung durch G. verlieren, es sei denn, daß es gegen die guten Sitten oder gegen die Grundlagen der geltenden Rechtsordnung verstößt; denn auch das G. muß im Einklang mit den unveräußerlichen Grundsätzen der Gerechtigkeit stehen. Je nachdem sich das G. über ein ganzes Staatsgebiet oder nur auf einzelne Teile erstreckt, spricht man von einem allgemeinen oder partikulären G.; hat es dagegen nur Geltung für bestimmte Berufsklassen oder mit Autonomie (s.d.) begabte Bevölkerungskreise, so spricht man von Usance (s.d.) oder Observanz (s.d.). Ob auch durch gleichmäßige Anwendung eines Rechtssatzes durch die Gerichte (Gerichtsgebrauch, s. d.) und durch übereinstimmende, fortlaufend gleiche Auslegung der Wissenschaft G. entstehen kann, ist bestritten, das Reichsgericht verneint es mit der zutreffenden Begründung, daß der Richter nach den Gesetzen zu verfahren, nach den bestehenden Rechtsnormen Recht zu sprechen hat. Das Handelsgesetzbuch und das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnen das G. nicht, obwohl im ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 2) sich die Bestimmung fand: »Gewohnheitsrechtliche Rechtsnormen gelten nur insoweit, als das Gesetz auf G. verweist«. Es behält deshalb das G. auch gegenüber diesen beiden Gesetzen seine rechtsabändernde Kraft, soweit es sich um ein allgemeines G. handelt, nicht aber ist partikuläres G. imstande, Reichsgesetze aufzuheben oder zu ergänzen. Gegenüber den Landesgesetzen aber bleibt auch nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht bloß das bisherige G. in Geltung, sondern es kann auch noch weiterhin neues entstehen. Eine sehr weitgehende Bedeutung hat dagegen das G. in den Konsulargerichtsbezirken und in den deutschen Schutzgebieten, wo bei Handelssachen in erster Linie das Handelsgewohnheitsrecht (§ 40 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes vom 7. April 1900 und § 3 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sept. 1900) anzuwenden ist, und wo den Eingebornen gegenüber auch auf allen andern Rechtsgebieten das G. dann in Anwendung kommen muß, wenn einschlägige Reichs- oder preußische Gesetze für die betreffenden Gebiete nicht als gültig erklärt worden sind. Beruft sich eine Partei im Prozeß auf ein G., so muß sie es beweisen, falls es dem Gericht unbekannt ist, jedoch hat der Richter das Recht, sich über die Existenz des behaupteten Gewohnheitsrechts selbständig zu unterrichten und Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Voraussetzungen des Gewohnheitsrechts, das zur Anwendung kommen soll, gegeben sind. Diese sind doppelte. einmal muß eine dauernde, gleichförmige Übung und zwar als Recht, nicht bloß als gebräuchliche Sitte vorliegen, sodann aber darf die Gewohnheit nicht gegen gesunde Vernunft und die guten Sitten verstoßen, welch letztere Bedingung besonders in den Konsulargerichtsbezirken und Schutzgebieten wichtig ist. Von sehr geringer Bedeutung ist das G. auf dem Gebiete des Strafrechts. Eine positive Wirkung desselben ist durch die Bestimmung des § 2 des Reichsstrafgesetzbuches, daß eine Handlung nur dann mit einer Strafe belegt werden kann, wenn diese Strafe vorher gesetzlich bestimmt war, ausdrücklich ausgeschlossen, wohl aber kann dem G. eine negative Wirkung auf dem Gebiete des Strafrechts in dem Sinne nicht abgesprochen werden, daß es imstande ist, gesetzliche Strafbestimmungen aufzuheben, z. B. dadurch, daß die maßgebenden Behörden (Staatsanwaltschaft und Gerichte) ein Strafgesetz längere Zeit hindurch in der Meinung seiner rechtlichen Ungültigkeit nicht mehr anwenden, obwohl hierzu Veranlassung gegeben wäre (sogen. desuetudo, Entwöhnung). Vgl. Brie, Die Lehre vom G. (1. Teil, Bresl. 1899); Sturm, Revision der gemeinrechtlichen Lehre vom G. (Leipz. 1900).