[845]Hypothekenwechsel, eigene oder trockene Wechsel mit der Klausel, daß der Schuldner für die Wechselschuld sein Vermögen verpfändet; in Österreich ungültig.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 845.