[907]Judikātszinsen, die Zinsen, welche von einer gerichtlich zugesprochenen Geldforderung von dem Augenblick der Rechtskraft des Urteils ab zu zahlen sind; im Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch nicht mehr.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 907.