[120]Mancipatĭo (lat.), Einhändigung, Überlieferung einer Sache zum Eigentum; Mancipĭum, der gerichtliche förmliche Kauf; das durch M. erworbene Eigentumsrecht; im frühen deutschen Mittelalter s.v.w. Leibeigener.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 120.