[199]Moderationsrecht, Ermäßigungsrecht, Minderungsrecht, das von dem Richter ausgeübte Recht, einen erhobenen Anspruch auf das gebührende Maß herabzusetzen. (Deutsche Zivilprozeßordn. § 287; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. § 343.)
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 199.