[14] Moderationsrecht (Jus moderationis, Minderungsrecht), die Befugnis der Landstände, gegen Beeinträchtigung ihrer Rechte durch die Staatsregierung und deren Organe Verwahrung einzulegen; auch das Recht der Behörden, Gebühren der Rechtsanwälte festzustellen und nötigenfalls herabzumindern (s. Rechtsanwalt). Die Feststellungskosten werden Moderationssporteln genannt.