[236]Nachlaßvertrag, Übereinkommen, durch das ein dispositionsfähiger Gläubiger ohne Gegenleistung seine Forderung teilweise aufgibt und der Schuldner oder ein anderer Gläubiger, zu dessen Gunsten der Verzicht erfolgt, dies annimmt.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 236.