Nahrungsmittelchemiker

[239] Nahrungsmittelchemiker, Chemiker, die auf Grund eines besondern Examens (Gesetz vom 22. Febr. 1894) das Recht haben, Untersuchungen von Nahrungs-, Genuß- und Gebrauchsartikeln mit öffentlicher, bes. gerichtlicher Gültigkeit auszuführen und Gutachten abzugeben. Die Prüfung zerfällt in eine Vorprüfung (nach sechs Semestern Hochschulstudium) und Hauptprüfung (nach drei Semestern Arbeit in staatlichen chem. Untersuchungsanstalten).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 239.
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