[395] Nahrungsmittelchemiker, Chemiker, die eine seit 22. Febr. 1894 eingeführte Prüfung bestanden und dadurch das Recht erworben haben, Untersuchungen von Nahrungs-, Genuß- und Gebrauchsgegenständen mit öffentlicher, namentlich auch gerichtlicher Glaubwürdigkeit auszuführen und Gutachten abzugeben. Die Prüfung kann an deutschen Universitäten und Technischen Hochschulen vor einer Prüfungskommission abgelegt werden und besteht aus einer mündlichen Vorprüfung in anorganischer, organischer und analytischer Chemie, Botanik und Physik und aus einer Hauptprüfung, die drei Semester nach der Vorprüfung gemacht werden kann und in einen technisch-analytischen und einen wissenschaftlichen Abschnitt zerfällt, der die gesamte Chemie mit besonderer Berücksichtigung der Technologie der Nahrungs- und Genußmittel, Botanik, Drogenkunde, Bakteriologie und einschlägige Gesetzeskunde umfaßt. Zur Vorprüfung ist das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule sowie der Nachweis über ein Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern u. praktisch-chemische Laboratoriumsarbeit von fünf Semestern vorzulegen. Für die Hauptprüfung ist der Nachweis einer Arbeit von drei Semestern in einer staatlichen chemischen Prüfungsanstalt und einem Semester in einem Mikroskopiekursus erforderlich. Vgl. »Sammlung der Bestimmungen über die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker« (Berl. 1898) und Literatur bei »Nahrungsmittel«.