[251]Negatorĭenklage (Actĭo negatorĭa), Klage eines dinglich Berechtigten, insbes. Eigentümers, zur Abwehr eines widerrechtlichen Eingriffs in sein Rechtsgebiet.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 251.