[288]Notrecht, die Befugnis zu Rechtsverletzungen, um einer auf andere Art nicht abwendbaren Gefahr für die eigene Existenz oder die der Angehörigen(Notstand) zu entgehen (Reichsstrafgesetzb. §§ 52, 54).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 288.