[297] Obmann, Vorsitzender, Präsident; derjenige, welchen zwei von den Parteien ernannte Schiedsrichter als dritten wählen, damit er den Ausschlag gebe; bei Schwurgerichten der von den Geschworenen aus ihrer Mitte zur Leitung der Beratung und zur Verkündung des Wahrspruchs Erwählte.