Ortsgerichtspersonen

[321] Ortsgerichtspersonen, im Königr. Sachsen Personen ohne rechtsgelehrte Vorbildung, die als Gerichtsbeisitzer oder Urkundspersonen auf dem Gebiete der nichtstreitigen Rechtspflege mitwirken. Die erste O. des Bezirks heißt Lokalrichter oder Ortsrichter, die übrigen Gerichtsschöppen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 321.
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