[321] Ortsgerichtspersonen, im Königr. Sachsen Personen ohne rechtsgelehrte Vorbildung, die als Gerichtsbeisitzer oder Urkundspersonen auf dem Gebiete der nichtstreitigen Rechtspflege mitwirken. Die erste O. des Bezirks heißt Lokalrichter oder Ortsrichter, die übrigen Gerichtsschöppen.