[394] Pflichtteil (Portĭo legitĭma), der gesetzlich bestimmte Teil des Nachlasses, den der Erblasser gewissen Personen nicht entziehen darf; derselbe ist ein Bruchteil jenes Anteils am Nachlaß, den die betreffenden Personen kraft Gesetzes erhalten würden, wenn der Erblasser ohne Testament verstürbe. Nach dem Bürgerl. Gesetzbuch haben Anspruch auf P. Abkömmlinge des Erblassers, ferner dessen Eltern und Ehegatten; er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für den P. eines Kindes wird zuweilen der Ausdruck Kindsteil gebraucht.