[394] Pflichtexemplare, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften an Behörden, Bibliotheken etc. abzugebenden Drucke neuer Bücher etc. Diese Verpflichtung ist in einem Teile der deutschen Staaten aufgehoben (nicht in Preußen, Bayern, Württemberg, Anhalt, Elsaß-Lothringen, Hessen, Schwarzburg-Sondershausen und Lübeck) und besteht noch in Österreich. – Vgl. Dtziatzko (1901), Kochendörffer (1901).