Präkludieren

[447] Präkludieren (lat.), ausschließen; Präklusiōn, das gerichtliche Ausschließen von Ansprüchen auf eine Konkursmasse etc. nach versäumter Benutzung der Präklusīv- (peremtorischen) Frist, erfolgt durch einen Präklusivbescheid.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 447.
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