Rechtsbeugung

[500] Rechtsbeugung, die bewußte falsche Anwendung eines Rechtssatzes oder die bewußte Nichtanwendung eines anzuwendenden Rechtssatzes seitens eines Beamten zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, vom Deutschen Strafgesetzb. § 336 bedroht mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.
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