Rechtsschulen

[500] Rechtsschulen, Gruppen von Juristen, welche in der Auffassung des Rechts gleichen Grundsätzen oder Methoden folgen, so bei den Römern die Prokulianer und die Sabinianer; in Deutschland sind bes. hervorgetreten die histor. und philos. Schule, letztere anknüpfend an die naturrechtliche Schule des 18. Jahrh.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.
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