[523]Reuvertrag, beim KaufReukauf, Nebenvertrag, vermöge dessen sich einer der Kontrahenten ausbedingt (gewöhnlich gegen Erstattung einer bestimmten Summe, Reugeld) von dem Hauptvertrag wieder abgehen zu dürfen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 523.