[630]Schiffsjournal, Logbuch, das gesetzlich (Handelsgesetzb. §§ 519 fg.) vorgeschriebene Tagebuch für Schiffe, in das alle Vorgänge auf der Seereise (Witterung, der gesteuerte Kurs, Peilungen, Unfälle etc.) einzutragen sind.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 630.