[663] Schwängerungsklage, die Klage, welche der außerehelich Geschwängerten gegen den Schwängerer zusteht; oft auch s.v.w. Paternitätsklage. Nach Gemeinem Recht ging sie auf Ehelichung oder auf Geldabfindung (Dotation, Kranzgeld). Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (§ 1715) gewährt nur die Kosten der Entbindung und des Unterhalts für die ersten 6 Wochen danach, sowie die für besondere etwa notwendig werdende Aufwendungen.