Strafbefehl

[774] Strafbefehl, Strafmandat, eine amtsrichterliche Verfügung, durch die ohne Hauptverhandlung bei geringfügigern strafbaren Handlungen eine Geldstrafe von höchstens 150 M. oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen verhängt wird; er tritt erst in Rechtskraft, wenn binnen einer Woche nicht Einspruch erhoben wird, durch den eine Verhandlung vor dem Schöffengericht erwirkt wird (Strafprozeßordn. §§ 447 fg.). (S. auch Strafverfügung.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 774.
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