[774] Strafbefehl, Strafmandat, eine amtsrichterliche Verfügung, durch die ohne Hauptverhandlung bei geringfügigern strafbaren Handlungen eine Geldstrafe von höchstens 150 M. oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen verhängt wird; er tritt erst in Rechtskraft, wenn binnen einer Woche nicht Einspruch erhoben wird, durch den eine Verhandlung vor dem Schöffengericht erwirkt wird (Strafprozeßordn. §§ 447 fg.). (S. auch Strafverfügung.)