Strafmündige

[774] Strafmündige, Personen, die das vom Gesetz vorgeschriebene Alter haben, um wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden zu können. Das Reichsstrafgesetzbuch verlangt das zurückgelegte 12. Lebensjahr; volle Strafmündigkeit tritt aber erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahre ein. Ein zwischen 12 und 18 Jahren stehender Delinquent kann nur dann gestraft werden, wenn er zur Zeit der Begehung der Tat die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besitzt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 774.
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