[888] Uneheliche Kinder, außer der Ehe erzeugte Kinder, können durch spätere Heirat der Eltern zu ehelichen werden (Mantelkinder). Von rechtmäßig Verlobten erzeugte Kinder (Brautkinder) stehen nach kanonischem und gemeinem Recht den ehelichen gleich. Nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch (§ 1705) hat das U. K. gegenüber der Mutter und deren Verwandten die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes; das U. K. und sein Vater gelten nicht als verwandt, aber der Vater ist zum Unterhalt des U. K. verpflichtet. Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das U. K. zu; diese wird von einem Vormund geübt; die Mutter kann aber zur Vormünderin bestellt werden. – Vgl. Jastrow (1900), Beringer (1903).
Brockhaus-1911: Zahnen der Kinder · Natürliche Kinder
Herder-1854: Uneheliche Kinder · Aussetzung der Kinder · Kinder
Meyers-1905: Uneheliche Kinder · Uneheliche Geburten · Stillen der Kinder · Zahnen der Kinder · Verwahrloste Kinder · Natürliche Kinder · Beratene Kinder · Auffütterung der Kinder · Kinder · Kinder Israel · Kinder Gersons
Pierer-1857: Uneheliche Kinder · Stimmritzenkrampf der Kinder · Natürliche Kinder · Kinder des Lichts · Wegsetzen der Kinder · Unrechtmäßige Kinder · Berathene Kinder · Auszug der Kinder Israel · Abgelegte Kinder · Krampfasthma der Kinder · Kinder ohne Sorgen · Kinder der Wittwe