[891]Unsichere Kantonisten, unsichere Dienstpflichtige, diejenigen, welche sich der Gestellungspflicht entziehen; sie werden von der Losung ausgeschlossen und sofort eingestellt.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 891.