[894]Urfehde(Urphede), früher das eidliche Versprechen, wegen erlittener Verletzung, Haft oder Folter keine Wiedervergeltung üben, auch das Land, aus dem man verwiesen worden, nicht wieder betreten zu wollen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 894.