[917]Verstümmelung, Körperverletzung, in deren Folge ein Glied verloren geht. Die Selbst-V., zum Zwecke der Umgehung der Militärdienstpflicht, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft (Reichsstrafgesetzb. § 142).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 917.