[111] Verstümmelung (Mutilatio), diejenige Körperverletzung, infolge deren ein Glied verloren geht oder der Verletzte dauernd entstellt wird (s. Körperverletzung). Selbstverstümmelung zu dem Zweck, sich dadurch dem Militärdienst zu entziehen, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 142) mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft, auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden; Militärpersonen (s. Militär) sind außerdem noch in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu versetzen (Militärstrafgesetzbuch, § 81). Denjenigen, der einen andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht, trifft dieselbe Strafe. Vgl. Deutsches Militärstrafgesetzbuch, § 81. Über den Gebrauch der Trauerverstümmelung s. d.